Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Smarter Solutions UG (haftungsbeschränkt)
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen zwischen der Smarter Solutions UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden SmaSol genannt) und ihren Auftraggebern in den Bereichen:
Menschen & Organisationen,
Gesund arbeiten,
KI-Beratung, Training, Agentenentwicklung
Alt werden – gut geplant,
Reiseerlebnis,
Sicherheitsberatung & Fahrservice.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SmaSol stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2 Vertragsabschluss und Vertragsdauer
2.1 Angebote von SmaSol sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von SmaSol oder durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit zustande.
2.2 Ein Vertrag wird für die im Vertrag vereinbarte Dauer geschlossen. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
2.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt.
2.4 Ein Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem der Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt wird und SmaSol diesen bestätigt. Ebenso werden mit Auftragserteilung diese AGB anerkannt.
3 Leistungsumfang und Dienstausführung
3.1 Der Umfang der von SmaSol zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, dem Leistungsverzeichnis und ggf. der Dienstanweisung.
3.2 SmaSol ist berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung nach billigem Ermessen zu bestimmen, sofern keine ausdrücklichen Vorgaben des Auftraggebers bestehen.
3.3 SmaSol ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. SmaSol bleibt auch in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
3.4 Die Auswahl, Einweisung und Überwachung des eingesetzten Personals obliegen ausschließlich SmaSol. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – dem Personal Weisungen zu erteilen.
3.5 SmaSol ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
3.6 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und der beiderseitigen Zustimmung.
3.7 SmaSol ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Gefahr für Leib und Leben, höhere Gewalt) vorübergehend einzustellen oder anzupassen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
3.8 Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß§ 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separat-/ Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/in, die eigens für wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Im Bereich Sicherheitsdienstleistungen gelten folgende Mitwirkungspflichten:
4.2.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Personal von SmaSol ungehinderten Zugang zu den zu sichernden Objekten hat.
4.2.2 Schlüssel, Ausweise, Zugangscodes und sonstige Hilfsmittel werden SmaSol rechtzeitig und kostenfrei überlassen. Änderungen sind SmaSol unverzüglich mitzuteilen.
4.2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, SmaSol über besondere Risiken, Gefahrenschwerpunkte, technische Einrichtungen und Vorschriften (z. B. Brandschutz) rechtzeitig zu informieren.
4.2.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen, behördlichen und versicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
5 Schlüssel- und Notfallmanagement im Bereich von Sicherheitsdienstleistungen
5.1 SmaSol verpflichtet sich, überlassene Schlüssel, Ausweise und Zugangsmittel sorgfältig zu verwahren und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
5.2 Im Falle eines Schlüsselverlustes haftet SmaSol nur im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (siehe Ziffer 8.6).
5.3 Im Notfall ist SmaSol berechtigt, alle zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Auftraggeber wird über Notfälle und getroffene Maßnahmen unverzüglich informiert.
5.4 Der Auftraggeber gibt SmaSol die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen SmaSol umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen SmaSol über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
6 Preise, Zahlungsbedingungen und Stornobedingungen
6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag und versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist unverzüglich nach erfolgter Rechnungsstellung fällig.
6.3 Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
6.4 Bei Zahlungsverzug ist SmaSol berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
6.5 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Forderung in Zahlungsverzug, können alle übrigen Forderungen gegen ihn sofort fällig gestellt werden.
6.6 SmaSol ist berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.
6.7 Für die vereinbarten Dienstleistungen kann bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von bis zu 25 % des Bruttoauftragswertes fällig werden. Sofern die Höhe des Entgeltes für die vereinbarte Dienstleistung bei Auftragserteilung noch nicht konkret beziffert werden kann, so ist SmaSol berechtigt, der Berechnung der Anzahlungshöhe einen in dessen Ermessen gestellten Schätzwert zugrunde zu legen.
6.8 Sollte sich die Dienstleistung über einen längeren Zeitraum als einen Tag erstrecken, so ist SmaSol berechtigt, von dem Auftraggeber Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Im Zweifel gilt als angemessen, was SmaSol bei einer Beauftragung nur für den konkret verstrichenen Tag berechnet hätte. Für diese Berechnung gilt vorstehender Absatz 7.
6.9 Grundsätzlich wird auch bei einer Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber das vereinbarte Entgelt fällig.
Eine Stornierung eines einmal erteilten Auftrages ist ohne Kosten für den Auftraggeber nur bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Dienstleistungsausführung möglich. Dies gilt nicht für den nach vorstehendem Absatz 7 entrichteten Vorschuss. Dieser wird auch bei einer Stornierung innerhalb des 4-Wochen-Zeitraumes einbehalten.
Bei einer Stornierung bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Dienstleistungsausführung werden dem Auftraggeber 50 % des vereinbarten Entgeltes berechnet.
Bei einer Stornierung bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Dienstleistungsausführung werden dem Auftraggeber 80 % des vereinbarten Entgeltes berechnet.
Erbringt der Auftraggeber den Nachweis, dass SmaSol ein geringerer Schaden durch die Stornierung entstanden ist, so ist dieser Betrag anzusetzen.
6.10 SmaSol ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Lohn- und Lohnnebenkosten, der gesetzlichen Abgaben oder der gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen.
7 Mängelanzeige und Nachbesserung
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Beanstandungen der Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Kenntnis, schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen oder Mängeln nicht geltend gemacht werden.
7.2 SmaSol wird berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist nachbessern. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen.
8 Haftung und Versicherung
8.1 SmaSol haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SmaSol, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet SmaSol nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
8.3 Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
8.4 Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.
8.5 SmaSol unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von 3 Mio € bilden die Haftungshöchstgrenzen der SmaSol.
8.6 Für Schäden, die durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter oder Dritte verursacht werden, haftet SmaSol nicht.
8.7 Im Falle des Verlusts von Schlüsseln oder Zugangskarten haftet SmaSol nur, wenn der Verlust auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruht und nur bis zu einer Summe von 3 Mio. €.
8.8 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der SmaSol geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
8.9 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der SmaSol unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
9 Datenschutz und Verschwiegenheit
9.1 SmaSol verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen über den Auftraggebern und dessen Geschäftsbetrieb vertraulich zu behandeln.
9.2 SmaSol und ihre Mitarbeiter sind zur Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzgesetze verpflichtet. Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeitet.
9.3 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.
9.4 Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung {EU) 2016/6 79 (DatenschutzGrundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
9.5 Insbesondere gelten 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages auf Grundlage dieser AGB werden von SmaSol Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
SmaSol gibt keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers an Dritte weiter, es sei denn, dass sie hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Auftraggeber vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Wird ein Dritter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verarbeitungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
10 Abwerbungsverbot
10.1 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der SmaSol zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
10.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des betreffenden Mitarbeiters an SmaSol.
11 Verhalten während der Beförderung im Rahmen von Fahrdienstleistungen
11.1 Der Auftraggeber ist für das Verhalten seiner Gäste während der Beförderung verantwortlich. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.
11.2 Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für Mitfahrgäste entsteht.
12 Einsatz von Subunternehmern
12.1 SmaSol ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen, sofern diese über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen.
12.2 SmaSol bleibt auch bei Einsatz von Subunternehmern alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
13 Höhere Gewalt
13.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen), die die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen SmaSol, die Leistung für die Dauer der Behinderung auszusetzen, zweckentsprechend umzustellen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Im Falle der Unterbrechung ist SmaSol verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Gehälterns für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
13.2 Im Falle einer solchen Störung werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
14 Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung der SmaSol wird der Vertrag nicht berührt.
15 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Ansprüche oder Rechte des Auftraggebers gegen SmaSol dürfen ohne deren Zustimmung nicht abgetreten oder verpfändet werden, es sei denn der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachgewiesen.
16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von SmaSol.
16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17 Schlussbestimmungen
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.2 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Smarter Solutions UG (haftungsbeschränkt)
Stand: Dezember 2025
